Gesetz zur Einführung des Arbeitsbildungsgeldes in das Arbeitsförderungsgesetz (G-SIG: 12020907)
<b>Inhalt:</b> Einfügung eines § 249i Arbeitsförderungsgesetz: zeitlich begrenzte Einführung eines Arbeitsbildungsgeldes in den neuen Ländern, Gewährung für die Dauer von 12 Monaten bei praktischen Tätigkeiten im Betrieb mit einem Bildungsanteil von bis zu 30 v.H., Leistung der Sozialversicherungsbeiträge nach Maßgabe des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber. Es entstehen keine Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Arbeitsbildungsgeld gem.Arbeitsförderungsgesetz/Einführung eines Arbeitsbildungsgeldes gem. AFG in den neuen Bundesländern * Neue Bundesländer/Einführung eines Arbeitsbildungsgeldes gem. AFG in den neuen Bundesländern