Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
Modernisierung der Strafjustiz durch Einführung der elektronischen Strafakte und der elektronischen Ermittlungsakte im Strafverfahren unter Anpassung an Regelungen der übrigen Gerichtsbarkeiten: Einzelregelungen zu elektronischer Aktenführung und elektronischem Rechtsverkehr mit Ermittlungsbehörden und Strafgerichten, Verzicht auf technische und organisatorische Detailvorgaben, ergänzende bereichsspezifische Datenschutzregelungen und bundeseinheitliche Regelung zur Aufbewahrung/Speicherung der Justizakten, Einbeziehung von Bußgeldverfahren, Nutzungspflicht ab 1. Januar 2026; vollständige Digitalisierung des gerichtlichen Mahnverfahrens ab 1. Januar 2020; redaktionelle Anpassungen betr. Medienneutralität, Kostenregelungen;<br /> Unmittelbare Einfügung §§ 32, 32a bis 32f und 496 bis 499 sowie Änderung zahlr. §§ Strafprozessordnung, Neufassung § 1 und Änderung § 2 Schriftgutaufbewahrungsgesetz sowie Änderung der Überschrift in Gesetz zur Aufbewahrung und Speicherung von Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften nach Beendigung des Verfahrens (<strong>Justizaktenaufbewahrungsgesetz</strong> – JaktAG), Änderungen versch. §§ und Anlagen in 10 Gesetzen sowie Folgeänderungen in weiteren 4 Gesetzen, Vorratsbeschluss betr. Änderung einzelner §§ in vier Gesetzen zum 1. Januar 2020 bzw. zum 1. Juli 2025 und 1. Januar 2026<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs); Abschluss der Digitalisierung der gesamten Justiz bis 2026 durch verbindliche Einführung der elektronischen Aktenführung auch in den übrigen Verfahrensordnungen; Vereinheitlichung betr. Übertragung von Schriftstücken in elektronische Form, Vereinfachung von Zustellungserfordernissen, Flexibilisierung der Gewährung von Akteneinsicht; gerichtliche Zuständigkeit nach Zuständigkeitskonzentration oder Änderung der Gerichtsbezirksgrenzen;<br /> Erneute und zusätzliche Änderung einzelner §§ in 8 Gesetzen, zusätzliche Änderung zahlr. §§ Sozialgerichtsgesetz, Verwaltungsgerichtsordnung, Finanzgerichtsordnung und Schiffsregisterordnung nebst Durchführungsverordnung, zusätzlicher Vorratsbeschluss betr. Änderung einzelner §§ in 5 Gesetzen zum 1. Januar 2026, Änderung Art. 2 und 3 (§ 753 Zivilprozessordnung) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung sowie zusätzliche Einfügung § 17c Gerichtsverfassungsgesetz