Gesetz zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes
Einbeziehung des Gebührenrechts der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes und grundlegende Modernisierung, Bereinigung und Vereinheitlichung nach dem Muster der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes: Aufhebung der Bereichsausnahme für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundespolizei, Gebührenerhebung auf Grundlage der Besonderen Gebührenverordnung des BMI zum Zeitpunkt der Aufhebung bisheriger Kostenregelungen, Anpassung der Vorgaben für die Kalkulation kostendeckender Gebühren, Kostenerhebung durch den Zollfahndungsdienst auf Grundlage des Zollfahndungsdienstgesetzes;<br /> Änderung § 2 Bundesgebührengesetz, §§ 19, 50 Bundespolizeigesetz, § 19 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, § 7 sowie Anlage 1 Allgemeine Gebührenverordnung, § 6 Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetz sowie §§ 8, 23, 26 und 32b Zollfahndungsdienstgesetz<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Ersetzen zwischenzeitlich veralteter Berechnungsgrundlage durch Aufnahme neu zu schaffender pauschaler Stundensätze für Polizeibeamte im Zuge turnusmäßiger Anpassung an die Personal- und Sachkosten für Kostenberechnungen/Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen des BMF im Mai 2017; Klarstellung betr. Kostenerstattung für Sicherstellung und Verwahrung; Änderung betr. Inkrafttreten;<br /> Verzicht auf Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung, zusätzliche Änderung § 3 Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, erneute Änderung § 32b Zollfahndungsdienstgesetz<br /> <br /> Bezug: Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 22.09.2016