Gesetz zur Effektivierung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr
Verbesserung des Ausgleichs der Schutzinteressen von Beschuldigten und Bevölkerung insbesondere bei schwerwiegenden Gewalttaten Jugendlicher und junger Erwachsener; Zweiteilung des vorhandenen Kataloges betr. Anlasstaten für einen Haftgrund der Wiederholungsgefahr, Verzicht auf Vortatenerfordernis bei ausgewählten Anlasstaten und Ergänzung der übrigen um vorsätzliche Körperverletzung, redaktionelle Änderungen, Eintragung zur Bewährung ausgesetzter Jugendstrafen in das Erziehungsregister;<br /> Änderung § 112a Strafprozessordnung sowie § 60 Bundeszentralregistergesetz