Gesetz zur Effektivierung des beschleunigten Verfahrens in Strafsachen
Ausbau, praxisgerechtere Ausgestaltung und rechtsstaatliche Stärkung des beschleunigten Verfahrens: Verlängerung der sog. Hauptverhandlungshaft von einer auf höchstens 2 Wochen und Aufhebung der richterlichen Sonderzuständigkeit zur Haftprüfung, Anwendbarkeit sämtlicher Rechtsmittelregelungen bei Beschränkung der Rechtsfolgenbegrenzung auf das Ausgangsverfahren; verpflichtende Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten durch wohnsitzlose oder reisende Täter als mögliche Urteilsauflage;<br /> Änderung §§ 127b, 418 und 419