Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
Anpassung strafprozessualer Vorschriften an geänderte Rahmenbedingungen zur Effektivierung der Strafverfolgung: Einzeländerungen in den Bereichen Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung (Erscheinungspflicht für Zeugen bei der Polizei, Nötigung als Privatklagedelikt, Unterbindung von Verzögerungen im Befangenheitsrecht, Fristsetzungsmöglichkeit bei Beweisanträgen, Detailänderungen im Revisionsverfahrensrecht, Besetzung der Strafvollstreckungskammern), Dokumentation im Ermittlungsverfahren durch AV-Aufzeichnung, transparente und kommunikative Verfahrensführung, Bestellung eines Pflichtverteidigers von Amts wegen sowie Erfassung und Verwertung eines DNA-Beinahetreffers in einer DNA-Reihenuntersuchung;<br /> Änderung zahlr §§ Strafprozessordnung, § 78b Gerichtsverfassungsgesetz, Einfügung § 14 Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung sowie Folgeänderungen in weiteren 2 Gesetzen<br /> <br /> Bezug: Leitlinien der Empfehlungen der Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens und des jugendgerichtlichen Verfahrens (Oktober 2015)<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Klarstellung zur AV-Aufzeichnung von Beschuldigtenvernehmungen; Schaffung der Rechtsgrundlagen für sog. Online-Durchsuchung (verdeckter Zugriff auf fremde IT-Systeme mittels Überwachungssoftware über Kommunikationsnetze) sowie sog. Quellen-Telekommunikationsüberwachung (verdeckter Zugriff auf fremde IT-Systeme zur Überwachung und Aufzeichnung der Kommunikation mittels Überwachungssoftware über Kommunikationsnetze): Orientierung an akustischer Wohnraumüberwachung betr. Anordnungsvoraussetzungen, Verfahrensvorschriften, Kontrolle und Aufsicht, Zusammenfassung und Klarstellungen betr. Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und Zeugnisverweigerungsrecht, Anpassung der statistischen Erfassung und der Berichtspflichten; Übernahme sämtlicher Regelungen aus einem weiteren Gesetzentwurf zur Effizienzsteigerung der Strafverfolgung unter geringfügigen Änderungen: Ausweitung des Fahrverbots als Sanktionsmittel auf alle Straftaten auch außerhalb der Verkehrsdelikte (bei Klarstellung und Detailänderung), Strafverschärfung bei organisierter Schwarzarbeit, Einschränkung des Richtervorbehalts für eine Blutentnahme bei Straßenverkehrsdelikten (bei Ausweitung auf Versuch und Fahrlässigkeit), erleichterte Strafzurückstellung zugunsten einer Therapie bei suchtbedingter Freiheitsstrafe, Datenübermittlungsbefugnisse von Bewährungshelfern an Polizei und Vollzugseinrichtungen, Umsetzung europarechtlicher Vorgaben: Änderung betr. Strafbarkeit der Tötung von streng geschützten wildlebenden Tieren und Pflanzen; Einschränkung von Grundrechten betr. Fernmeldegeheimnis<br /> <br /> Änderung § 14 Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung, erneute und zusätzliche Änderung und Folgeänderung zahlr §§ (insbes. 81a und 100a) sowie zusätzliche Neufassung §§ 100b, 100d, 100e und 101b Strafprozessordnung, zusätzliche Änderung §§ §§ 44, 129 und 266a Strafgesetzbuch, §§ 8 und 89a Jugendgerichtsgesetz, § 46 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, § 25 Straßenverkehrsgesetz sowie einzelner §§ Bundesnaturschutzgesetz, zusätzliche Folgeänderungen in weiteren 7 Gesetzen<br /> <br /> Bezug: Formulierungshilfe der Bundesregierung vom 15.05.2017 für einen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Gesetzentwurf der Bundesregierung<br /> Gesetzentwurf der BRg auf BR-Drs 792/16 GESTA C139 (Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze)<br /> Richtlinie 2008/99/EG vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328, 06.12.2008, S. 28)<br /> Siehe auch GESTA C018 und 17. WP C054