Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zur Änderung weiterer Gesetze
Regelungen zur Umsetzung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005, Verhinderung der grenzüberschreitenden Ausbreitung von Krankheiten, zusätzliche Berücksichtigung von Gesundheitsgefahren durch chemische oder radionukleare Agenzien, Schaffung eines umfassenden internationalen Meldesystems, Integration nationaler Fachbehördenstrukturen, Bestimmungen zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen;<br /> Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (<strong>IGV-Durchführungsgesetz</strong> - IGV-DG) als Artikel 1 der Vorlage, Aufhebung Artikel 2 sowie Änderung Artikel 4 und 5 Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005, Änderung versch. §§ Infektionsschutzgesetz und Arzneimittelgesetz, Aufhebung der Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 im Luftverkehr, der Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal sowie der Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften im Landverkehr; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> Bezug: Internationale Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Regelungen zur Verkürzung der Meldefrist bei Infektionskrankheiten, zur Vereinfachung der Meldepflichten und -wege, zur Weitergabe von Daten über erkrankte Personen, zu Notfallplänen für Häfen und zur Rolle von Gesundheitsämtern, zusätzliche Bußgeldtatbestände bezüglich der Gelbfieberimpfung, Begriffsbestimmungen, Kostenverzeichnis, Klarstellungen und redaktionelle Korrekturen;<br /> Einfügung § 22 sowie Änderung versch. §§ und Anlage 2 IGV-Durchführungsgesetz, erneute Änderung § 79 Arzneimittelgesetz und versch. §§ Infektionsschutzgesetz<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses: </strong>mehr Mitsprache und Verantwortung der Bundesländer bei den zur Umsetzung der IGV erforderlichen Kapazitäten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit auf Flughäfen und Häfen