Gesetz zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten
Bestimmung der Staaten Georgien und Republik Moldau zu sicheren Herkunftsstaaten; Stichtagsregelung betr. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für Asylbewerber und Geduldete aus diesen Staaten;<br /> Einfügung § 87d und Änderung Anlage II (zu § 29a) Asylgesetz, Änderung § 104 Aufenthaltsgesetz