Gesetz zur besseren Bekämpfung von schwerer Kinderkriminalität
Angesichts steigender Kinder- und Jugendkriminalität Herabsetzung der Strafmündigkeit von 14 auf 12 Jahre, Antragsrecht der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung eines delinquenten Kindes beim zuständigen Familiengericht, Ermöglichung der vorläufigen Festnahme durch Staatsanwaltschaft und Polizei bei Gefahr im Verzug;<br /> Änderung § 19 Strafgesetzbuch, § 1 Jugendgerichtsgesetz, §§ 127 und 152 Strafprozessordnung sowie § 1631b Bürgerliches Gesetzbuch<br /> <br /> Bezug: Wiedervorlage siehe BT-Drs 21/333 GESTA 21. WP C007