Gesetz zur Beschleunigung von Hafenplanungen (Hafenplanungsbeschleunigungsgesetz)
Zur Entlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und zur Beschleunigung der Verfahrensdauer Einführung einer erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte neben dem Ausbau von Bundeswasserstraßen auch für nach Wasserrecht planfestgestellte Hafenprojekte für Schiffe mit mehr als 1.350t Tragfähigkeit;<br /> Änderung § 48 Verwaltungsgerichtsordnung<br /> <br /> <strong>Änderung durch BR-Beschluss:</strong> (Klarstellungen in der Gesetzesbegründung)