Gesetz zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier
Umsetzung der politischen Verständigung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen und der RWE AG am 4. Oktober 2022 zur Vorverlegung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier auf das Jahr 2030 und zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit: Vorziehung der Stilllegung der Kraftwerksblöcke Niederaußem K, Neurath F und Neurath G vom 31. Dezember 2038 auf den 31. März 2030, Verlängerung der Laufzeit der Kraftwerksblöcke Neurath D und Neurath E über den 31. Dezember 2022 hinaus bis zum 31. März 2024, Regelung der Option für einen zeitlich begrenzten Weiterbetrieb bzw. die Überführung in eine Reserve;<br /> Änderung verschiedener §§ und Anlage 2 (Stilllegungszeitpunkte Braunkohleanlagen) Kohleverstromungsbeendigungsgesetz<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Verpflichtung der Bundesregierung zum Vorschlag von Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele im Fall drohender Nichterreichung, Bewertung des Monitoring-Berichts der Bundesregierung auch durch Expertenrat für Klimafragen, Streichung des Ausschlusses von Biomethan bei KWK-Anlagen, Aktualisierung des beihilferechtlichen Vorbehalts zur Auszahlung von Entschädigungszahlungen an Kraftwerksbetreiber; rechtstechnische Anpassung; Annahme einer Entschließung zur Anpassung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für einen beschleunigten Strukturwandel und der finanzieller Investitionshilfen an geänderten Ausstiegspfad;<br /> Verzicht auf Änderung § 26, erneute Änderung § 47 und zusätzliche Änderung § 54 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz, Änderung Art. 17 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor § 6 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Änderung Art. 10 Kohleausstiegsgesetz