Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen
Beseitigung der Regelungslücke betr. unlautere Beeinflussung bei Verordnungs-, Abgabe- oder Zuführungsentscheidungen in akademischen Heilberufen und in Gesundheitsfachberufen: Schaffung von neuen Straftatbeständen der Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen, Strafrahmen in besonders schwerem Fall, relative Antragspflicht, Aufhebung der Differenzierung zwischen Bestechlichkeit und Bestechung betr. erweiterter Verfall nach Nichtigkeitserklärung der Regelung zur Vermögensstrafe sowie Anwendung bei Bestechung im Gesundheitswesen; Zuständigkeitskonzentration an Landgerichten bei der Wirtschaftsstrafkammer; Stärkung der KV-Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen durch Institutionalisierung und Berichtspflichten;<br /> Einfügung §§ 299a und 299b sowie Neufassung §§ 300 bis 302 Strafgesetzbuch, Änderung § 74c Gerichtsverfassungsgesetz und §§ 81a, 197a sowie 307 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch<br /> <br /> Bezug: Entscheidung des Großen Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. März 2012 zur Strafbarkeit von Kassenärzten wegen Bestechlichkeit (GSSt 2/11)<br /> Wiedervorlage des Gesetzesantrags auf BR-Drs 451/13 (GESTA 17. WP C166) in geänderter Fassung<br /> Siehe auch GESTA C042<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Streichung der Abgabeentscheidungen sowie Beschränkung der Bezungsentscheidungen auf Produkte zur unmittelbaren Anwendung, Streichung der Tatbestandsvariante "Verletzung der berufsrechtlichen Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit", Umgestaltung zum Offizialdelikt; klarstellende Umgliederungen und Korrekturen; Halbjahresfrist zur Festlegung der verbindlichen Regelungen für die Arbeit der KV-Stellen;<br /> Änderung §§ 299a, 299b, 300 und 302 sowie Verzicht auf Änderung § 301 Strafgesetzbuch und erneute Änderung §§ 81a und 197a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch