Gesetz zur Bekämpfung von Kinderdelinquenz
Einräumung des Rechts der Antragstellung auf Unterbringung eines delinquenten Kindes beim zuständigen Familiengericht an die Staatsanwaltschaft, Befugnis zur vorläufigen Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und Polizei;<br /> Änderung § 1631b Bürgerliches Gesetzbuch sowie §§ 127 und 152 Strafprozessordnung