Gesetz zur Bekämpfung terroristischer krimineller Vereinigungen
Einführung des Straftatbestandes der Bildung krimineller Vereinigungen und Erweiterung der Bestimmungen über Nichtanzeige von Verbrechen und Geiselnahme im materiellen Recht; Ergänzung des Verfahrensrechts hinsichtlich des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr bei Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und Anpassung der Strafprozessordnung an die neuen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs;<br /> Einfügung § 129a und Ergänzung §§ 138 und 239 b Strafgesetzbuch, Änderung und Ergänzung § 112 Strafprozessordnung<br /> <br /> <strong>Änderung durch BR-Beschluss:</strong> Änderungen<br /> <br /> Bezug: Siehe GESTA C071; siehe auch GESTA C066