Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde (G-SIG: 14019423)
<b>Bezug:</b> Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder zur Abwehr von Gefahren durch gefährliche Hunde vom 5.5. und 28.6.2000, Hundeverordnungen versch. Bundesländer Siehe auch C099 <br><br><b>Inhalt:</b> Ergänzung länderrechtlicher Regelungen zum Schutz gegen Kampfhunde: Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetz als Art. 1 der Vorlage: Einfuhrverbot für drei besonders gefährliche Hunderassen und deren Kreuzungen, Genehmigungspflicht für das Verbringen von Hunden anderer Rasse, für die das Züchten, das Halten oder der Handel nach landesrechtlichen Vorschriften verboten oder beschränkt sind; Zuchtverbot für gefährliche Hunde, Strafbewehrung von Verstößen gegen landesrechtliche Verbote; Änderung §§ 11b, 12, 18, 19 und 21b Tierschutzgesetz sowie §§ 143 und 144 Strafgesetzbuch. Kosten für den Bund sind z.Zt. nicht quantifizierbar. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Änderung des Titels Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetz in: Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG), Änderung §§ 2a, 13a und 16 Tierschutzgesetz. <br><br><b>Änderungen durch das Vermittlungsverfahren:</b> Schaffung der Möglichkeit, per Rechtsverordnung einen "Sachkundenachweis" von privaten Hundehaltern zu verlangen; Unter Strafe Stellen der unerlaubten Haltung gefährlicher Hunde. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz/Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland * Tierschutzgesetz/Änderung versch. §§ Tierschutzgesetz betr. Kampfhund * Strafgesetzbuch/Änderung §§ 143 und 144 StGB betr. Kampfhund