Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus (G-SIG: 10020609)
<b>Bezug:</b> Gesetz zur Änderung des StGB, der StPO, des GVG, der BRAO und des StVollzG vom 18.8.1976 - BGBl I, S.2181 19. Strafrechtsänderungsgesetz vom 7.8.1981, BGBl I, S.808 Siehe auch C90 und C95 <br><br><b>Inhalt:</b> Wirksamere Bekämpfung des Terrorismus: gem. § 129a StGB Einstufung der Tatbestandsalternativen des Gründens und der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung als Verbrechen, Erhöhung der Mindeststrafe für Rädelsführer und Hintermänner und Erweiterung des Kreises der Katalogtaten; Wiedereinführung der Strafbarkeit der Anleitung zu bestimmten schweren Gewalttaten durch Einführung eines neuen § 130a in das StGB; Erweiterung der Zuständigkeit der Oberlandgerichte und des Generalbundesanwalts für die Verfolgung von terroristischen Gewalttaten durch Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes; Einführung der bis zum 31.12.1988 begrenzten Kronzeugenregelung - außerhalb des StGB und der StPO -: Gewährung von Straffreiheit oder einer besonderen Strafmilderung für die Mitglieder terroristischer Vereinigungen, die durch geeignete Aussagen zur Aufklärung terroristischer Straftaten beitragen; Änderung der §§ 129a, 130a, 140 und 308 StGB, §§ 120 Abs. 2 und 142a Abs. 4 GVG. Es entstehen keine Kosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Schaffung eines neuen Straftatbestandes des Par. 305a StGB (Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel) und seine Einbeziehung in die Katalogstraftaten des Par. 129a StGB; Die vom Gesetzentwurf vorgesehene zeitlich begrenzte Kronzeugenregelung wird nicht mehr vorgeschlagen. Es entstehen keine Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Innere Sicherheit * Strafgesetzbuch * Terroristische Vereinigung/ Einstufung der Tatbestandsalternativen des Gründens und der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung als Verbrechen * Verbrechensbekämpfung/Einstufung der Tatbestandsalternativen des Gründens und der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung als Verbrechen * Straftat/Wiedereinführung der Strafbarkeit der Anleitung zu bestimmten schweren Gewalttaten * Gerichtsverfassungsgesetz/Änderung der §§ 120 Abs. 2 und 142a Abs. 4 Gerichtsverfassungsgesetz betr. Erweiterung der Zuständigkeit der Oberlandgerichte und des Generalbundesanwalts für die Verfolgung von terroristischen Gewalttaten * Strafverfolgung/Änderung der §§ 120 Abs. 2 und 140a Abs. 4 Gerichtsverfassungsgesetz betr. Erweiterung der Zuständigkeit der Oberlandgerichte und des Generalbundesanwalts für die Verfolgung von terroristischen Gewalttaten * Oberlandesgericht/Änderung der §§ 120 Abs. 2 und 140a Abs. 4 Gerichtsverfassungsgesetz betr. Erweiterung der Zuständigkeit der Oberlandgerichte und des Generalbundesanwalts für die Verfolgung von terroristischen Gewalttaten * Generalbundesanwalt/Änderung der §§ 120 Abs. 2 und 140a Abs. 4 Gerichtsverfassungsgesetz betr. Erweiterung der Zuständigkeit der Oberlandesgerichte und des Generalbundesanwalts für die Verfolgung von terroristischen Gewalttaten * Kronzeuge/Einführung der bis zum 31.12.1988 begrenzten Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten - außerhalb des StGB und der StPO -: Gewährung von Straffreiheit oder einer besonderen Strafminderung für alle Mitglieder terroristischer Vereinigungen, die durch geeignete Aussagen zur Aufklärung terroristischer Straftaten beitragen * Straffreiheit/Einführung der bis zum 31.12.1988 begrenzten Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten - außerhalb des StGB und der StPO -: Gewährung von Straffreiheit oder einer besonderen Strafminderung für alle Mitglieder terroristischer Vereinigungen, dir durch geeignete Aussagen zur Aufklärung terroristischer Straftaten beitragen * Strafmilderung/Einführung der bis zum 31.12.1988 begrenzten Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten - außerhalb des StGB und der StPO -: Gewährung von Straffreiheit oder einer besonderen Strafminderung für alle Mitglieder terroristischer Vereinigungen, die durch geeignete Aussagen zur Aufklärung terroristischer Straftaten beitragen