Gesetz zur Bekämpfung des Abmahnmissbrauchs
Verhinderung missbräuchlicher Abmahnungen durch Ausschluss der Erstattung von Abmahnkosten im Bereich des Onlinehandels, insbes. formalisierter Verbraucherinformationspflichten, durch Beschränkung der Klagebefugnis bei Wirtschaftsverbänden auf staatlich geprüfte und beim BfJ eingetragene Verbände sowie Ausschluss der Abmahnfähigkeit von Verstößen gegen Datenschutzbestimmungen;<br /> Änderung §§ 3a, 8 und 12 sowie Einfügung § 8a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie Änderung §§ 3 und 4 Unterlassungsklagengesetz<br /> <br /> Bezug: Siehe auch GESTA C079