Gesetz zur Bekämpfung der Mehrehe
Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im Umgang mit der zunehmenden Anzahl im Ausland geschlossener Mehrehen: Aufhebung der nach ausländischem Recht geschlossenen Ehe nach deutschem Recht bei gewöhnlichem Aufenthalt beider Partner in Deutschland, damit Antragsberechtigung neben den Ehepartnern auch bei der Verwaltungsbehörde; Ausweitung der Mitwirkungsvorbehalte des Standesbeamten betr. Eheschließung;<br /> Änderung Artikel 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche sowie § 1310 Bürgerliches Gesetzbuch