Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen
Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung von Internet-Zugangsvermittlern zur Sperrung von durch das Bundeskriminalamt gelisteten kinderpornographischen Webseiten und Umleitung auf eine Stoppmeldung; Evaluierung und Berichterstattung durch die Bundesregierung innerhalb von zwei Jahren;<br /> Einfügung § 8a und Änderung § 16 Telemediengesetz sowie Änderung §§ 96 und 149 Telekommunikationsgesetz<br /> <br /> Im Vollzug entsteht zusätzlicher Aufwand für das Bundeskriminalamt.<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses: </strong>Überführung der Regelungen zur Zugangserschwerung in eine spezialgesetzliche Regelung zur Verdeutlichung des ausschließlichen Ziels, Vorrang von Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen ("Löschen vor Sperren"), keine Verwendung anfallender personenbezogener Daten zur Strafverfolgung, Einrichtung eines unabhängigen Expertengremiums beim Bundesdatenschutzbeauftragten u. a.; Befristung der Geltungsdauer bis 31.12.2012;<br /> Wegfall der Änderung Telemediengesetz, Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen (<strong>Zugangserschwerungsgesetz</strong> – ZugErschwG) als Art. 1 der Vorlage<br /> <br /> <strong>Bezug: </strong>Bisheriges Engagement der Internet-Wirtschaft bei der Bekämpfung der Kinderpornographie, Vereinbarung des BKA mit fünf Internetserviceprovidern vom 17. April 2009<br /> Während des Gesetzgebungsverfahrens eingegangene Petitionen<br /> Der Gesetzentwurf ist textidentisch mit der Regierungsvorlage auf BR-Drs 394/09 E061