Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG) (G-SIG: 09020110)
<strong>Bezug:</strong> In der 2. Beratung zusammengeführt mit der Initiative der SPD, FDP G17 (BT-Drs 09/800); siehe G01 und G05 betreffend die Regelungen gegen Schwarzarbeit sowie D09<br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Einführung eines Bußgelds für Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis, Regelung der Überwachung durch die Bundesanstalt für Arbeit und für die Beteiligungsrechte vom Betriebs- und Personalrat des Entleiherbetriebes, Einführung eines Straftatbestandes für das Vorschubleisten zu illegaler Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet sowie Erhöhung des Bußgeldrahmens, Ersetzung des Tatbestandmerkmals "aus Gewinnsucht" durch das Merkmal "wirtschaftliche Vorteile" bei der Schwarzarbeit sowie Erhöhung des Bußgeldrahmens; Änderung des § 16 und Einfügung der §§ 14, 17a und 17b AÜG, Einfügung eines § 317b RVO, Änderung der §§ 2 und 229 sowie Einfügung der §§ 233a und 233b AFG, Änderung der § 1 und 2 sowie Einfügung eines § 2a Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, Einfügung der §§ 47a und 48a Ausländergesetz sowie Änderung des § 71 10.Buch SGB (Text identisch mit dem Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und FDP BT Drs 9/800). Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.<br /> <br /> <strong>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</strong> Zusammenführung mit G17. Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung der Verleihererlaubnis werden vom Antragsteller Gebühren erhoben, die im Einzelfall 3000 DM nicht überschreiten dürfen. Mit Bußgeld wird bedroht, wer einen Leiharbeitnehmer länger als drei aufeinanderfolgende Monate demselben Entleiher überläßt. Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten werden die beteiligten Sozialversicherungsträger und die zuständigen Behörden verpflichtet, Verstöße zur Anzeige zu bringen. Ebenso werden die Vorschriften für die gegenseitige Unterrichtung präzisiert. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt den Vomhundertsatz für die Berechnung der Umlage zur Finanzierung von Leistungen der Produktiven Winterbauförderung. Der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen das einem Beförderungsunternehmen auferlegte Verbot, die illegale Einreise von Ausländern zu ermöglichen,wird auf 20.000 DM angehoben. Ebenso wird der Strafrahmen des Par. 47a Ausländergesetz erhöht, der die Förderung der illegalen Einreise und der Verleitung zu Fehlangaben beim Asylanerkennungsverfahren unter Strafe stellt. U.a. werden die Gewerbeordnung, die Abgabenordnung und die Sprachförderungsverordnung geändert. Bei den Sozialversicherungsträgern könnte mit Mehreinnahmen von ca. 0,56 Mrd DM gerechnet werden.<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Finanzpolitik/Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung * Arbeitnehmerüberlassungsgesetz/Änderung des § 16 und Einfügung der §§ 14, 17a und 17b AÜG betr. Bekämpfung der illegalen Arbeitnehmerüberlassung * Reichsversicherungsordnung/Einfügung eines § 317b RVO betr. Bekämpfung der illegalen Beschäftigung * Arbeitsförderungsgesetz/Änderung der §§ 2 und 229 sowie Einfügung der §§ 233a und 233b AFG betr. Bekämpfung der illegalen Beschäftigung * Schwarzarbeit/Änderung der §§ 1 und 2 sowie Einfügung eines § 2a Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, Neufassungsermächtigung * Ausländergesetz/Einfügung der §§ 47a und 48a Ausländergesetz betr. Bekämpfung der illegalen Ausländerbeschäftigung * Ausländischer Arbeitnehmer/Einfügung der §§ 47a und 48a Ausländergesetz betr. Bekämpfung der illegalen Ausländerbeschäftigung * Sozialgesetzbuch/Änderung des § 71 10.Buch SGB betr. Bekämpfung der illegalen Beschäftigung