Gesetz zur Bekämpfung der Abgeordnetenbestechung
Einführung von Straftatbeständen der Bestechung und Bestechlichkeit von Mandatsträgern aller deutschen Gebietskörperschaften sowie ausländischer Gesetzgebungsorgane und europäischer und internationaler Organisationen, Strafbarkeit des Versuchs, Entzug des Wahlrechtes als zulässige Nebenfolge, Zuweisung der erstinstanzlichen Zuständigkeit an die Oberlandesgerichte;<br /> Neufassung § 180e und Einfügung § 108f Strafgesetzbuch sowie Änderung § 120 Gerichtsverfassungsgesetz<br /> <br /> Den öffentlichen Haushalten entstehen keine Kosten.<br /> <br /> Bezug: Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9. Mai 2006 betr. Bestechlichkeit und Vorteilsannahme eines Stadtrates (5 StR 453/05)<br /> Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption<br /> Unveränderte Wiedervorlage siehe BT-Drs 17/1412 GESTA 17. WP C036<br /> Siehe auch C132