Gesetz zur Bekämpfung der Abgeordnetenbestechung
Einführung von Straftatbeständen der Bestechung und Bestechlichkeit von Mandatsträgern aller deutschen Gebietskörperschaften sowie ausländischer Gesetzgebungsorgane und europäischer und internationaler Organisationen, Strafbarkeit des Versuchs, Entzug des Wahlrechtes als zulässige Nebenfolge, Zuweisung der erstinstanzlichen Zuständigkeit an die Oberlandesgerichte;<br /> Neufassung § 108e und Einfügung § 108f Strafgesetzbuch sowie Änderung § 120 Gerichtsverfassungsgesetz<br /> <br /> Bezug: Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9. Mai 2006 betr. Bestechlichkeit und Vorteilsannahme eines Stadtrates (5 StR 453/05)<br /> Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption<br /> Wiedervorlage des Gesetzentwurfs auf BT-Drs 16/8979 (GESTA 16. WP C152)<br /> Siehe auch GESTA C084, C104 und C106