Gesetz zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz)
<span>Schutz von Kreditnehmern und Grundstückseigentümern vor Risiken aus dem Verkauf von Darlehensforderungen und der Übertragung von Sicherungsgrundschulden, Unterrichtung des Kreditnehmers, keine Ausübung zeitlichen Drucks durch den Kreditaufkäufer, Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit von Immobiliardarlehensverträgen;<br /> Einfügung §§ 488a und 489a sowie Änderungen §§ 490, 492 und 1192 Bürgerliches Gesetzbuch<br /> <br /> Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.<br /> <br /> <strong>Änderung durch BR-Beschluss: </strong><span>Detailänderungen und Klarstellungen, Streichung der Restschuldverminderung, Übergangsbestimmung zur Vermeidung verfassungsrechtlich unzulässiger echter Rückwirkung;<br /> Einfügung § 18 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche</span></span>