Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld
Angesichts der durch die Verbreitung des Coronavirus COVID19 bestehenden Krisensituation und zunehmender Auswirkungen auf Wirtschaft und Beschäftigung: Aufnahme bis 2021 befristeter Verordnungsermächtigungen zur Erleichterung des Zugangs zu Kurzarbeitergeld und zur Entlastung der Betriebe sowie zur Ermöglichung des Bezugs von Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer;<br /> Änderung § 109 SGB III sowie § 11 und Einfügung § 11a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz; Verordnungsermächtigung