Gesetz zur Bedarfsfestlegung des Baus oder Ausbaus von Bundesfernstraßen
Unterbindung von Planungen zum Bau- oder Ausbau von nicht im Bedarfsplan festgelegten und den vorgegebenen Stufen entsprechenden Bundesfernstraßen, keine Planung ohne gesetzgeberische Entscheidung, keine Bedarfsfestlegung durch Straßenbaupläne;<br /> Änderung Art. 1 Fernstraßenausbaugesetz und Art. 2 Straßenbaufinanzierungsgesetz