Gesetz zur Ausweitung der Opferentschädigung bei Gewalttaten (G-SIG: 16019177)
<span>Ausweitung des Anwendungsbereiches bei der Versorgung ausländischer Geschädigter im Inland auf Verwandte bis zum dritten Grade von dauerhaft in Deutschland lebenden Personen sowie als Ermessensleistung räumlich auf Auslandstaten, Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten;</span><span><br /> Änderung §§ 1, 4 und 10b Opferentschädigungsgesetz</span><br /> <br /> <span>Bund und Ländern entstehen nicht genau bezifferbare geringfügige Mehrkosten.</span><br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Bezug:</span> <span>Siehe auch G081</span><br /> <br /> <span><span style="font-weight: bold;">Nebenschlagwörter:</span> Gesetz zur Ausweitung der Opferentschädigung bei Gewalttaten/Gesetz zur Ausweitung der Opferentschädigung bei Gewalttaten * Entschädigung für Gewaltopfer/Gesetz zur Ausweitung der Opferentschädigung bei Gewalttaten * Eingetragene Lebenspartnerschaft/Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten im Opferentschädigungsrecht</span>