Gesetz zur Ausweitung der Auskunftsrechte der Gerichtsvollzieher
Beseitigung von Informationsdefiziten zur Reduzierung des Vollstreckungsaufwands bei Einzelvollstreckungen: Befugnis der Gerichtsvollzieher zur Einsichtnahme in Grundbücher und zur Abfrage von Arbeitgeber und Aufenthaltsort bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen, Wegfall von Wertgrenzen für die Übermittlung von Sozialdaten durch die Rentenversicherungsträger; Zulässigkeit der Einholung von Drittauskünften im Insolvenzverfahren durch Gerichtsvollzieher im Auftrag des Insolvenzgerichts;<br /> Änderung §§ 755 und 802l sowie Einfügung § 802m Zivilprozessordnung und Änderung § 98 Insolvenzordnung, § 43 Grundbuchverfügung sowie § 74a Zehntes Buch Sozialgesetzbuch<br /> <br /> Bezug: Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung (GESTA 18. WP B098), BR-Drs 392/17 (Beschluss)<br /> <br /> <strong>Änderung durch BR-Beschluss:</strong> Notwendigkeit der konkreten Bezeichnung der Versorgungseinrichtungen und Grundbücher durch den Gläubiger, Einschränkung der Grundbuchabfragen auf das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verschwiegene Grundstücksrechte; Verzicht einer Beauftragung von Gerichtsvollziehern im Insolvenzverfahren durch Ermächtigung des Insolvenzgerichtes unmittelbar zur Einholung von Drittauskünften, Vorbehalt der Erforderlichkeit;<br /> Erneute Änderung §§ 755 und 802l sowie Änderung § 802m Zivilprozessordnung, erneute Änderung § 98 Insolvenzordnung und § 74a Zehntes Buch Sozialgesetzbuch