Gesetz zur Aufhebung des Altschuldenhilfe-Gesetzes (Altschuldenhilfe-Aufhebungsgesetz) (G-SIG: 14019114)
<b>Bezug:</b> Altschuldenhilfe-Gesetz (= Art. 40 Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms-FKPG), BGBl I 1993, Nr. 30 S. 944 (s. GESTA 12.WP 1-D49) Rechtsgutachten zur Problematik früherer Kreditverträge in der ehemaligen DDR im Bereich des Wohnungsbaus vom September 1991 (S. 132ff) Siehe auch J008, J015, J018 und J019 <br><br><b>Inhalt:</b> Aufhebung des Altschuldenhilfe-Gesetzes: Unwirksamkeit der abgegebenen Schuldanerkenntnisse und der hierüber abgeschlossenen Kreditverträge sowie Entbindung der Wohnungsunternehmen in den neuen Bundesländern von der Verpflichtung zu weiteren Kredittilgungen und Zinszahlungen, Rückerstattung von Erlösanteilen mit der Maßgabe, sie als Investitionen zur Wohnwertverbesserung einzusetzen; Einsatz noch nicht abgeführter Erlösanteile für den gleichen Zweck. Dem Bund entstehen geschätzte Mindereinnahmen von etwa 500 Mio DM, verteilt bis zum Jahre 2003, denen nicht näher zu quantifizierende, eingesparte Finanzmittel entgegenstehen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Wohnungsunternehmen/Entbindung der Wohnungsunternehmen in den neuen Bundesländern von den Verpflichtungen gem. Altschuldenhilfe-Gesetz * Neue Bundesländer/Entbindung der Wohnungsunternehmen in den neuen Bundesländern von den Verpflichtungen gem. Altschuldenhilfe-Gesetz