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← 🇩🇪 Bundestag/GESETZGEBUNGdip-9199

Gesetz zur Anpassung des Ausbildungsförderungsbedarfs (G-SIG: 16019458)

Stage rejectedUpdated 16d ago

<strong>Bezug:</strong> Siehe auch K005 <p><strong>Inhalt:</strong> Änderung §§ 13 und 56 Bundesausbildungsförderungsgesetz: Einbeziehung der Kosten für eventuell erhobene Studiengebühren in den Bedarf des BAföG, Kostenübernahme durch Studiengebühren erhebende Länder. <br /> Es entstehen keine Kosten.</p> <p><strong>Nebenschlagwörter:</strong> Studiengebühren/Einbeziehung der Kosten für Studiengebühren in den Bedarf des BAföG * Studienförderung/Gesetz zur Anpassung des Ausbildungsförderungsbedarfs</p> <p> </p>