Gesetz zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen
In Anbetracht wirtschaftlicher Unwägbarkeiten infolge der weiteren Entwicklung der COVID-19-Pandemie sowie des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine Vereinheitlichung und Verlängerung pandemiebedingter Sonderregelungen: Ermächtigung der Bundesregierung durch Rechtsverordnung zur Verlängerung des vereinfachten Zugangs zum Kurzarbeitergeld bis Mitte 2023, vollständige oder teilweise Erstattung der vom Arbeitgeber während der Kurzarbeit allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung, Begrenzung der max. Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate, Verfahrenserleichterungen bei den Prüfungen der Anspruchsvoraussetzungen zur Entlastung der Bundesagentur für Arbeit (Verzicht auf den Einsatz von Urlaub oder Arbeitszeitguthaben sowie Anzeige von Kurzarbeit im Folgemonat), Verlängerung der Möglichkeit des anrechnungsfreien Hinzuverdiensts durch Aufnahme eines Minijobs während der Kurzarbeit sowie der Regelungen zur Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmer;<br /> Änderung §§ 109 und 354 Drittes Buch Sozialgesetzbuch sowie § 10a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz; Verordnungsermächtigung