Gesetz zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen
Rechtliche Voraussetzungen für die Durchführung des registergestützten Zensus im Jahre 2011, Einräumung der Möglichkeit zur weiteren Nutzung des Anschriften- und Gebäuderegisters für spätere umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen, Regelung zu einer jahreswechselübergreifenden Befragung;<br /> <strong>Zensusgesetz 2011</strong> als Art. 1 der Vorlage; Änderung § 3 Mikrozensusgesetz 2005 sowie § 16 Zensusvorbereitungsgesetz 2011; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> <span><span style="font-weight: bold;">Beschlussempfehlung des Ausschusses: </span>Redaktionelle Änderungen und Klarstellungen; Erweiterung der Fragen um Angaben zum Zuzugsjahr und Herkunft der Eltern zur Erweiterung der Kenntnisse über Migration und Integration, Erhebung über rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, Hinweis auf Freiwilligkeit der Auskunftserteilung über religiöse Überzeugung, Auskunftserteilung gegenüber den Erhebungsbeauftragten, Finanzzuweisung des Bundes in Höhe von 250 Mio. Euro an die Länder</span><br /> <br /> Für Bund und Länder entstehen Gesamtkosten von 527,81 Mio. Euro.<br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Bezug: </span>Erfordernis einer Volks-, Gebäude- Wohnungszählung (Zensus) für politische und wirtschaftliche Entscheidungen und Planungen; Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahlen;<br /> Verordnung (EG) Nr. 763/2008 über Volks- und Wohnungszählungen (ABl. EG Nr. L 218, 13.08.2008, S. 14)<br /> Siehe auch B044