Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)
Setzung von Verhaltensanreizen zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung bei der Festlegung der Vorstandsbezüge durch den Aufsichtsrat, Erleichterung nachträglicher Herabsetzung, persönliche Haftung der Aufsichtsratsmitglieder bei Unangemessenheit, keine Möglichkeit der Delegation der Entscheidung an einen Ausschuss, Einlösung von Aktienoptionen frühestens nach vier statt bisher zwei Jahren, Verbesserung der Transparenz gegenüber Aktionären und Öffentlichkeit;<br /> Änderung §§ 87, 107, 116 und 193 Aktiengesetz, § 23 Einführungsgesetz zum Aktiengesetz sowie §§ 285, 286, 314 und 315 Handelsgesetzbuch, Einfügung Dreißigster Abschnitt Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch<br /> <br /> Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine bezifferbaren Auswirkungen.<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses: </strong>Vorgaben zur Bemessung variabler Vergütungsbestandteile bei börsennotierten Gesellschaften und zur nachträglichen Herbabsetzung der Vorstandsvergütung, verpflichtender Selbstbehalt bei D&O-Versicherungen, Karenzzeit von zwei Jahren für den Wechsel vom Vorstand in den Aufsichtsrat, unverbindliches Votum der Hauptversammlung zum Vergütungssystem;<br /> Änderung §§ 93, 100, 120 und 288 Aktiengesetz sowie § 52 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung<br /> <br /> <strong>Bezug: </strong>Erkenntnisse aus der Finanzmarktkrise zu fehlerhaften Verhaltensanreizen durch kurzfristige Vergütungsinstrumente<br /> Vereinbarungen der 2008-2009 tagenden Arbeitsgruppe "Managergehälter" der Koalitionsfraktionen