Gesetz zur Änderung von Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter
Änderung der Amtsbezeichnung für Richter, die ständig mit der Leitung eines Amts-, Arbeits- oder Sozialgerichts betraut, aber nicht zu Präsidenten ernannt sind: Einführung der Bezeichnungen „Aufsichtsführender Richter" bzw. „Vizepräsident";<br /> Änderung §§ 19a Abs. 1 und § 45a Deutsches Richtergesetzes sowie Anlage III 2. Gesetz zur Vereinheitlichung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern<br /> <br /> Bezug: Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27.6. 1974 (BGBl I S. 2161)<br /> <br /> <strong>Antrag des Ausschusses: </strong>Bezeichnung "Vizepräsident" für alle ständigen Vertreter der Präsidenten aller Gerichte unabhängig von der Zahl der Richterplanstellen, Inkrafttreten des Gesetzes einen Monat nach der Verkündung;<br /> Erneute Änderung Anlage III 2. Gesetz zur Vereinheitlichung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern sowie der Schlussvorschriften<br /> <br /> <strong>Antrag des Vermittlungsausschusses: </strong>Bezeichnung "Direktor" anstelle von "Aufsichtsführender Richter";<br /> Erneute Änderung § 19a Deutsches Richtergesetz sowie Anlage III 2. Gesetz zur Vereinheitlichung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern