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Gesetz zur Änderung von Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter

Stage enactedUpdated 16d ago

Änderung der Amtsbezeichnung für Richter, die ständig mit der Leitung eines Amts-, Arbeits- oder Sozialgerichts betraut, aber nicht zu Präsidenten ernannt sind: Einführung der Bezeichnungen &bdquo;Aufsichtsführender Richter&quot; bzw. &bdquo;Vizepräsident&quot;;<br /> Änderung §§ 19a Abs. 1 und § 45a Deutsches Richtergesetzes sowie Anlage III 2. Gesetz zur Vereinheitlichung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern<br /> <br /> Bezug: Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27.6. 1974 (BGBl I S. 2161)<br /> <br /> <strong>Antrag des Ausschusses: </strong>Bezeichnung &quot;Vizepräsident&quot; für alle ständigen Vertreter der Präsidenten aller Gerichte unabhängig von der Zahl der Richterplanstellen, Inkrafttreten des Gesetzes einen Monat nach der Verkündung;<br /> Erneute Änderung Anlage III 2. Gesetz zur Vereinheitlichung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern sowie der Schlussvorschriften<br /> <br /> <strong>Antrag des Vermittlungsausschusses: </strong>Bezeichnung &quot;Direktor&quot; anstelle von &quot;Aufsichtsführender Richter&quot;;<br /> Erneute Änderung § 19a Deutsches Richtergesetz sowie Anlage III 2. Gesetz zur Vereinheitlichung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern