Gesetz zur Änderung von Bestimmungen für den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung
Verbesserung der Rentabilität der Anlagetätigkeit des Fonds zur Finanzierung der nuklearen Entsorgung durch Umstellung von der kameralistischen auf die kaufmännische Buchführung, Trennung zwischen Anlage- und Verwaltungstätigkeit durch Herauslösung der Vorschriften über die Wirtschaftsführung des Vermögensanlagebestandes aus dem Anwendungsbereich der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und Übertragung in den Geltungsbereich des Handelsgesetzbuches bei Weitergeltung der Vorgaben für die Verwaltungstätigkeit gemäß BHO, Erstellung eines jährlichen Wirtschaftsplans;<br /> Einfügung und Änderung versch. §§ Entsorgungsfondsgesetz<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Titeländerung (eingbracht als: Erstes Gesetz zur Änderung des Entsorgungsfondsgesetzes (1. EntsorgFondsÄndG)); Verpflichtung des Fonds zur Zahlung für Kosten von Maßnahmen zur nicht nur unerheblichen Reduzierung von Entsorgungskosten durch ministeriellen Bescheid, darin Festsetzung von Zahlungsbetrag, Zahlungsmodalitäten und Zahlungsempfänger;<br /> Einfügung § 5 Entsorgungsübergangsgesetz