... Gesetz zur Änderung versorgungsrechtlicher Vorschriften (G-SIG: 10020499)
<b>Bezug:</b> Siehe auch B95 <br><br><b>Inhalt:</b> Zahlung von Übergangsbezügen an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die nach bestandener Anstellungsprüfung aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden und keine Beschäftigung innerhalb oder außerhalb des Öffentlichen Dienstes finden, für längstens 6 Monate, Änderung der §§ 2,7,47 und 62 des Beamtenversorgungsgesetzes. Dem Bund entstehen keine Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Übergangszahlung * Beamter auf Widerruf * Beamtenversorgungsgesetz * Vorbereitungsdienst