Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften
Umsetzung eines EGMR-Urteils zur Herstellung einer konventionskonformen Rechtslage zur Europäischen Menschenrechtskonvention: Ermöglichung des Ausscheidens von Grundeigentümern aus der Jagdgenossenschaft auf Antrag bei Ablehnung der Bejagung ihrer Flächen aus ethischen Gründen, Befriedung der betreffenden Flächen, Durchführung von Anhörungen der Jagdbehörden unter Einbeziehung aller Betroffenen vor der Entscheidung, Regelungen zur Haftung des ausscheidenden Grundeigentümers für Wildschäden, zur Wildfolge und zum jagdlichen Aneignungsrecht, Anpassung der Strafvorschrift zur Jagdwilderei;<br /> Einfügung § 6a Bundesjagdgesetz sowie Anfügung Absatz 3 § 292 Strafgesetzbuch<br /> <br /> Bezug: Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 26. Juni 2012