Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften (G-SIG: 13020344)
<b>Inhalt:</b> Beibehaltung der Zuständigkeit des Bundes für alle Aufgaben im Bahnbereich (mit Ausnahme des Schienenpersonennahverkehrs); Änderung § 4 Allgemeines Eisenbahngesetz und § 3 Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes. Es entstehen keine Kosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Ablehnung der Regelung des Brandschutzes und der technischen Hilfeleistung. <br><br><b>Änderungen durch das Vermittlungsverfahren:</b> Verpflichtung der Eisenbahnen zur Mitwirkung an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Kompetenz/Beibehaltung der Zuständigkeit des Bundes für den Bahnbereich * Allgemeines Eisenbahngesetz/Änderung § 4 Allgemeines Eisenbahngesetz betr. Kompetenz des Bundes für den Bahnbereich * Eisenbahnverkehrsverwaltung/Änderung § 3 Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes betr. Kompetenz des Bundes für den Bahnbereich * Brandschutz/Verpflichtung der Eisenbahnen zur Mitwirkung an Maßnahmen des Brandschutzes