...Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz) (G-SIG: 10020210)
<strong>Bezug:</strong> Gesetzentwürfe gleicher Zielsetzung wurden bereits in der 9.WP eingebracht (BT Drs. 9/336, 9/160, s.a.GESTA/9.WP/S.409 und 411); in der 2. Beratung zusammengeführt mit dem Entwurf der SPD B016 (BT-Drs 10/1034)<br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Ausübung von Nebentätigkeiten durch Angehörige des öffentlichen Dienstes grundsätzlich genehmigungsbedürftig, Verpflichtung eines Ruhestandsbeamten, die Aufnahme einer Nebentätigkeit, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten 5 Jahren in Zusammenhang steht, der letzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen; Verbot der Nebentätigkeit: a) innerhalb von 3 Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses b) bei Beeinträchtigung dienstlicher Interessen; Änderung § 42 BRRG, §§ 65, 66, 69 und 77 BBG sowie §§ 20 und 23 Soldatengesetz. Durch das Gesetz entstehen Bund, Ländern und Gemeinden keine zusätzlichen Kosten.<br /> <br /> <strong>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</strong> Zusammengeführt mit B016 (BT-Drs 10/1034). Beschränkung der Auskunftspflicht des Beamten und Soldaten gegenüber seinem Dienstherrn über eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit auf den Fall der Dienstpflichtverletzung durch die Nebentätigkeit. Fünfjährige Anzeigepflicht eines Ruhestandsbeamten hinsichtlich der Aufnahme einer Beschäftigung, die mit seiner früheren Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung seines Beamtenverhältnisses in Verbindung steht. Der Zeitraum der Anzeigepflicht verkürzt sich auf drei Jahre bei Beamten, die mit 65 Jahren in den Ruhestand getreten sind. Für einen Berufssoldaten im Ruhestand gilt die Regelung der Fünfjahresfrist entsprechend. Zur Übernahme des Amtes eines Vormundes, Gegenvormundes, Pflegers, Beistandes oder Testamentsvollstreckers bedarf der Soldat der Genehmigung des Disziplinarvorgesetzten.<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Dienstrecht/Sechstes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften * Beamtenrechtsrahmengesetz/Änderung § 42 BRRG betr. Einschränkung der Nebentätigkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes * Bundesbeamtengesetz/Änderung der §§ 65, 66, 69 und 77 BBG betr. Einschränkung der Nebentätigkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes * Soldatengesetz/Änderung §§ 20 und 23 Soldatengesetz betr. Einschränkung der Nebentätigkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes * Öffentlicher Dienst/ Verpflichtung eines Angehörigen im öffentlichen Dienst, die Ausübung von Nebentätigkeiten genehmigen zu lassen