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← 🇩🇪 Bundestag/GESETZGEBUNGdip-87737

... Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (G-SIG: 15019018)

Stage otherUpdated 4mo ago

<strong>Bezug:</strong> Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation (BVerfGE 99, 300) Siehe auch B014 (Übernahme der gesetzgeberischen Zielsetzung der Beschlussempfehlung auf BT Drs. 15/1347)<br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Entlastung der Landes- und Kommunalhaushalte durch begrenzte Öffnung des Bundesrechts für landesgesetzliche Maßnahmen; Änderung der §§ 14, 20 und 68a Bundesbesoldungsgesetz, § 13 Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung, § 1 Urlaubsgeldgesetz sowie von § 70 Beamtenversorgungsgesetz.<br /> <br /> <strong>Änderungen durch BR-Beschluss:</strong> Wegfall der vorgeschlagenen Regelung betr. vollständiges oder teilweises Absehen oder zeitlich unterschiedliches Inkraftsetzen von Besoldungsanpassungen, Regelungsfreiheit der Länder in den Bereichen Anwärterbezüge, Sonderzuwendungen, Urlaubsgeld und Sonderzuwendung von Versorgungsempfängern; Änderung §§ 59, 67 und 68a Bundesbesoldungsgesetz, versch. §§ Beamtenversorgungsgesetz, § 1 Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung sowie von § 3 Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung, Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang. Die Personalhaushalte der Länder und Kommunen werden kurzfristig entlastet.<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Bundesbesoldungsgesetz/Änderung versch. §§ BBesG betr. landesgesetzliche Maßnahmen * Sonderzuwendung/Änderung §§ 1 und 13 Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung betr. landesgesetzliche Maßnahmen * Urlaubsgeldgesetz/Änderung § 1 UrlGG betr. landesgesetzliche Maßnahmen * Beamtenversorgungsgesetz/ Änderung versch. §§ BeamtVG betr. landesgesetzliche Maßnahmen * Besoldungs-Übergangsverordnung/Änderung § 3 2. BesÜV betr. landesgesetzliche Maßnahmen * Landeshaushalt/Entlastung der Personalhaushalte der Länder und Kommunen * Gemeindehaushalt/ Entlastung der Personalhaushalte der Länder und Kommunen