... Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (G-SIG: 10020075)
<strong>Bezug:</strong> Siehe auch B07<br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Erschließung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten im öffentlichen Dienst durch Eröffnung der Möglichkeit für Beamte und Richter ab dem 60. Lebensjahr unter Kürzung der Versorgungsbezüge in den Ruhestand zu treten; Änderung § 26 Abs.3 BRRG, § 42 Abs.3 BBG, § 48 Abs.3 Deutsches Richtergesetz und § 14 Abs.3 BVG. Bei 500 Antragstellern pro Jahr wird der Versorgungshaushalt mit jährlichen Mehrkosten von DM 21,4 Mio belastet. Weitere Mehrkosten in Höhe von DM 1,8 Mio entstehen bei entsprechenden Neueinstellungen.<br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Öffentlicher Dienst * Ruhestand/Vorzeitiger Ruhestand für Beamte und Richter ab dem 60. Lebensjahr zur Erschließung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten * Beamtenrechtsrahmengesetz/Änderung § 26 Abs.3 BRRG betr. Ruhestand für Beamte ab dem 60. Lebensjahr * Bundesbeamtengesetz/Änderung § 42 Abs.3 BBG betr. Ruhestand für Beamte ab dem 60. Lebensjahr * Deutsches Richtergesetz/Änderung § 48 Abs.3 Deutsches Richtergesetz betr. Ruhestand für Richter ab dem 60. Lebensjahr * Bundesversorgungsgesetz/Änderung § 14 Abs.3 BVG betr. Kürzung der Versorgungsbezüge für mit dem 60. Lebensjahr in den Ruhestand getretenen Beamten * Versorgungsbezüge/Änderung § 14 Abs.3 BVG betr. Kürzung der Versorgungsbezüge für mit dem 60. Lebensjahr in den Ruhestand getretenen Beamten