Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (G-SIG: 09020249)
<b>Bezug:</b> Siehe auch B18(S. 415) und B20(S. 417) <br><br><b>Inhalt:</b> Kein Ausgleich für die ersten fünf Überstunden (im Schulbereich die ersten drei Unterrichtsstunden) im Kalendermonat für Beamte durch Dienstbefreiung oder Mehrarbeitsvergütung, Beibehaltung der bisherigen Regelung für Beamte im Wechseldienst, Änderung § 44 BRRG und § 72 BBG. Die Höhe der Einsparungen hängt vom tatsächlichen Umfang der in den verschiedenen Bereichen anfallenden Mehrarbeit ab. Im Bereich der Länder wird mit Einsparungen von ca. 80 bis 100 Mio DM jährlich gerechnet. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Dienstbefreiung * Mehrarbeitsvergütung * Beamtenrechtsrahmengesetz/ Änderung § 44 Satz 2 BRRG betr. Regelung der Mehrarbeit bei Beamten * Bundesbeamtengesetz/Änderung § 72 Satz 2 BBG betr. Regelung der Mehrarbeit bei Beamten * Schichtdienst/Beibehaltung der bisherigen Vergütungsregelung für Beamte im Wechseldienst gem. § 44 BRRG und § 72 BBG