Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (G-SIG: 00020062)
<b>Inhalt:</b> Bekämpfung der Arbeitslosigkeit unter Absolventen des Lehramtsstudiums durch eine auf 10 Jahre befristete Erweiterung der Möglichkeiten zur Teilzeitbeschäftigung für Beamte: Einfügung eines § 116a in das BRRG, Einfügung eines § 180 in das BBG, Änderung der §§ 5 und 6 BeamtVG, Ergänzung § 6 Satz 1 BBesG. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Beamte und Richter können bis zum 18. Lebensjahr der Kinder und bis zu 15 Jahren Gesamtdauer Teilzeitarbeit leisten. Nach einer Dienstzeit von 15 Jahren und vor Vollendung des 55. Lebensjahres (Schwerbehinderte ab vollendeten 52. Lebensjahr) können Beamte und Richter insgesamt für höchstens acht Jahre Teilzeitarbeit leisten. Bei Teilzeitbeschäftigung verzichtet der Beamte und Richter auf entgeltliche Nebentätigkeiten, soweit sie nicht in Par. 42 Abs. 2 BRRG aufgeführt sind. Die erweiterte Teilzeitbeschäftigung führt zu verminderten versorgungsrechtlichen Leistungen. Der zweite Ausschußbericht (Drs. 8/3764) ergänzt die bis zum 31.12.85 vorgesehene Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung. Die Ausübung der Nebentätigkeiten wird noch enger gefaßt und die Möglichkeit, aus familiären Gründen Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen, wird dahingehend eingeschränkt, daß mindestens ein Kind unter 18 Jahren vorhanden sein muß. Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlaubung dürfen zusammen eine Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Arbeitslosigkeit/Bekämpfung der Arbeitslosigkeit unter Absolventen des Lehramtsstudiums durch erweiterte Möglichkeiten zur Teilzeitbeschäftigung für Beamte * Beamtenversorgungsgesetz/Änderung der §§ 5 und 6 BeamtVG betr. Teilzeitbeschäftigung von Beamten * Bundesbesoldungsgesetz/Ergänzung § 6 Satz 1 BBesG betr. Teilzeitbeschäftigung von Beamten * Lehrer/Bekämpfung der Arbeitslosigkeit unter Absolventen des Lehramtsstudiums durch erweiterte Möglichkeiten zur Teilzeitbeschäftigung für Beamte * Teilzeitbeschäftigung/Bekämpfung der Arbeitslosigkeit unter Absolventen des Lehramtsstudiums durch erweiterte Möglichkeiten zur Teilzeitbeschäftigung für Beamte * Beamtenrechtsrahmengesetz/ Einfügung eines § 116a BRRG betr. Teilzeitbeschäftigung von Beamten * Bundesbeamtengesetz/Einfügung eines § 180 BBG betr. Teilzeitbeschäftigung von Beamten