Gesetz zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Anrechnungsverzicht von auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährter Leistungen zur Verbesserung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen von Familien auf staatliche Transferleistungen;<br /> Änderung §§ 11 und 12 Zweites Buch Sozialgesetzbuch sowie §§ 83 und 90 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch<br /> <br /> Es kommt zu keiner Entlastung des Bundeshaushaltes.