Gesetz zur Änderung des Zweiten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften (G-SIG: 10020157)
<b>Inhalt:</b> Änderung von Artikel 4 Nr. 3 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften: Beibehaltung der vierjährigen Ausbildungsdauer für den gehobenen nichttechnischen Dienst in Baden-Württemberg bis zum 1. Januar 1988 (Verlängerung der Übergangsvorschrift zu § 14 Abs. 2 BRRG um drei Jahre). Baden-Württemberg wird mit zusätzlichen Kosten in Höhe der Anwärterbezüge belastet. Für den Bund und die übrigen Bundesländer entstehen keine Kosten. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Gehobener Dienst * Baden-Württemberg, Land * Beamtenrechtsrahmengesetz * Ausbildungsplatz