Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
Beschleunigter Ausbau erneuerbarer Energien durch Anhebung des Ausbauziels für Windenergieanlagen auf See von 15 auf 20 Gigawatt Leistung bis 2030 und des Langfristziels von bis zu 40 Gigawatt bis 2040, Einführung eines zusätzlichen Prüfschritts der Bundesnetzagentur zur rechtzeitigen Fertigstellung ausreichender Anschlusskapazitäten für Abnahme, Übertragung und Weiterleitung des Stroms durch den Netzbetreiber, Straffung und Beschleunigung der Verwaltungsverfahren, Anpassung der Realisierungsfristen und der Vorgaben im Flächenentwicklungsplan, Änderung der Ausschreibungsregeln für Windenergieanlagen auf See durch Umstellung auf ein dynamisches Gebotsverfahren, Evaluierung nach zweimaliger Anwendung, Sicherstellung objektiver, nachvollziehbarer, diskriminierungsfreier und effizienter Kriterien zur Vergabe der Rechte zur Flächennutzung von nicht an das Netz angeschlossenen Energiegewinnungsanlagen für die erfolgreiche Entwicklung von Konzepten zur sonstigen Energiegewinnung;<br /> Änderung versch. §§ und Einfügung §§ 23a bis 23c sowie § 67a Windenergie-auf-See-Gesetz, Änderung §§ 17d und 17f Energiewirtschaftsgesetz sowie §§ 1, 5, 8 und 14 Seeanlagengesetz; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> Bezug: Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong> Änderungen und Anpassungen betr. Flächenentwicklungsplan, Kostenerstattung für Untersuchungen zu nicht realisierten Projekten, Einführung eines Losverfahrens bei mehreren 0-Cent-Geboten anstatt des dynamischen Gebotsverfahrens, Evaluierung des Losverfahrens, Festlegungen von Fristen zu Pilotwindenergieanlagen sowie Realisierungsfristen u.a., erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Klagen gegen die Planfeststellung von Offshore-Anbindungsleitungen; Regelungen zur Durchführung von Ausschreibungen und Abschaltungen sowie zu Beihilfegenehmigungen betr. Kohleausstieg; redaktionelle Änderungen, Folge- und Verweisungsanpassungen;<br /> Erneute und zusätzliche Änderung, zusätzliche Einfügung sowie Verzicht auf Einfügung und Änderung versch. §§ von 6 Gesetzen