Gesetz zur Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Verbesserung von Transparenz und Rechtssicherheit von Übernahmevorgängen und Schutz der Minderheitsaktionäre: Verpflichtung zur Veröffentlichung und Abgabe eines Angebots zum Erwerb von Wertpapieren (Pflichtangebot) auch bei Ausbau einer Beteiligung jenseits der 30-Prozent-Schwelle;<br /> Änderung §§ 35, 37, 59 und 60 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz<br /> <br /> Bezug: Siehe auch D019 und D028