Gesetz zur Änderung des Weinwirtschaftsgesetzes und des Weingesetzes (G-SIG: 12020264)
<b>Bezug:</b> Siehe auch F10, F20, F33 und F34 <br><br><b>Europäische Impulse:</b> Loskennzeichnungs-Richtlinie des Rates vom 14.6.1989 (89/369/EWG) (ABl Nr. L 186 S. 2) <br><br><b>Inhalt:</b> Aufhebung der für den 1.1.1993 vorgesehenen einzigen, rein mengenbezogenen Abgabe für den Weinfonds, Weiterbestand der derzeitigen beiden Abgaben nach Flächen und Mengen, Festlegung von Anbaugebieten in den neuen Bundesländern, Umsetzung der Loskennzeichnungs-Richtlinie in deutsches Recht und Zuständigkeitsänderungen; Aufhebung von Art. 3 Nr. 1, 2, 4 und 5, Neufassung von Art. 7 des Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes und des Weinwirtschaftsgesetzes, Änderung von § 7 Nr. 1, Aufhebung von § 23a und Streichung von § 26 Weinwirtschaftsgesetz und Änderung mehrerer §§ Weingesetz; Neufassungsermächtigung. Es entstehen keine Kosten. <br><br><b>Änderungen durch das Vermittlungsverfahren:</b> Aufnahme der Bezeichnungen "Sachsen" (statt "Elbtal") und "Saarländischer Landwein der Mosel" in die Liste der Anbaugebiete für Qualitätsweine. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Weinfonds/Neuregelung der Abgabe für den Weinfonds * Weinbau/ Festlegung von Weinanbaugebieten in den neuen Bundesländern * Neue Bundesländer/Festlegung von Weinanbaugebieten in den neuen Bundesländern * Rechtsangleichung in den EG/Umsetzung der Loskennzeichnungs-Richtlinie in deutsches Recht * Weingesetz/Gesetz zur Änderung des Weinwirtschaftsgesetzes und des Weingesetzes