Gesetz zur Änderung des Wehrrechts und des Zivildienstrechts (G-SIG: 09020127)
<b>Inhalt:</b> Änderung zahlreicher §§ des Wehrpflichtgesetzes, des Soldatengesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes und des Zivildienstgesetzes: u.a. Möglichkeit der Heranziehung von Wehrpflichtigen schon mit 17 Jahren, Ergänzung von Wehrdienstausnahmen, Entlassung von Wehrpflichtigen bei Verurteilung zu einer Jugendstrafe, Ersatzpflicht bei Bekleidungs- und Ausrüstungsverlusten, die der Wehrpflichtige zu vertreten hat, Verpflichtung der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, bei vorzeitigem Ausscheiden etwaige Ausbildungskosten zu erstatten, Berücksichtigung der Tätigkeit von Regierungsmitgliedern und Parlamentarischen Staatssekretären, deren Wehrdienstverhältnis ruht, als Wehrdienstzeit im Rahmen des Soldatenversorgungsgesetzes. Es entstehen im Saldo keine Mehrkosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Die Spitzenorganisationen der Soldaten werden bei der Gestaltung des Dienstrechts beteiligt. Spezifizierung der Pflichten der Wehrpflichtigen im Hinblick auf Meldewesen, Wehrüberwachung, Aufbewahrung und Pflege von Ausrüstungsstücken, Wehrpaßunterlagen u. a.m. Die Vorschriften sind strafbewehrt. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Soldatengesetz/Gesetz zur Änderung des Wehrrechts und des Zivildienstrechts * Soldatenversorgungsgesetz/Änderung verschiedener §§ des Soldatenversorgungsgesetzes, u.a. Berücksichtigung der Tätigkeit von Regierungsmitgliedern und Parlamentarischen Staatssekretären, deren Wehrdienstverhältnis ruht, als Wehrdienstzeit im Sinne des Soldatenversorgungsgesetzes * Minister/ Änderung verschiedener §§ des Soldatenversorgungsgesetzes, u.a. Berücksichtigung der Tätigkeit von Regierungsmitgliedern und Parlamentarischen Staatssekretären, deren Wehrdienstverhältnis ruht, als Wehrdienstzeit im Sinne des Soldatenversorgungsgesetzes * Parlamentarischer Staatssekretär/Änderung verschiedener §§ des Soldatenversorgungsgesetzes, u.a. Berücksichtigung der Tätigkeit von Regierungsmitgliedern und Parlamentarischen Staatssekretären, deren Wehrdienstverhältnis ruht, als Wehrdienstzeit im Sinne des Soldatenversorgungsgesetzes * Zivildienstgesetz/Änderung verschiedener §§ des Zivildienstgesetzes als Folge der Änderung des Wehrrechts * Wehrpflichtiger/Möglichkeit der Heranziehung von Wehrpflichtigen schon mit 17 Jahren * Wehrpflichtgesetz/Änderung verschiedener §§ Wehrpflichtgesetz: u.a. Möglichkeit zur Einberufung auf Antrag bereits mit 17 Jahren, Zurückstellung vom Wehrdienst für Abgeordnete des Europäischen Parlaments, Teilnehmer des zweiten Bildungswegs sowie in den ersten vier Jahren der Berufsausbildung * Jugendstrafe/Entlassung von Wehrpflichtigen bei Verurteilung zu einer Jugendstrafe * Bundeswehr/Ersatzpflicht bei Bekleidungs- und Ausrüstungsverlusten, die der Wehrpflichtige zu vertreten hat * Berufssoldat/Verpflichtung der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit bei vorzeitigem Ausscheiden etwaige Ausbildungskosten zu erstatten * Soldat auf Zeit/Verpflichtung der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit bei vorzeitigem Ausscheiden etwaige Ausbildungskosten zu erstatten