Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes (G-SIG: 16019172)
Änderung §§ 42 und 53 Waffengesetz: Verbot des Führens von Waffen auf jenen öffentlichen Straßen und Plätzen, auf denen wiederholt Gewalttaten begangen worden sind, Ermächtigung der Länder zum Erlass von Rechtsverordnungen<br /> <br /> Den öffentlichen Haushalten entstehen keine zusätzlichen Kosten.<br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Bezug:</span> siehe auch B051<br /> <br style="font-weight: bold;" /> <span style="font-weight: bold;">Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</span> Konkretisierungen und Klarstellungen der Voraussetzungen für den Erlass der Rechtsverordnung der Länder; Zulassen von Ausnahmen für das Führen von Waffen.<br /> <br style="font-weight: bold;" /> <span style="font-weight: bold;">Nebenschlagwörter:</span> Waffe/Verbot des Führens von Waffen auf öffentlichen Straßen und Plätzen