Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
Stärkung der Personensorge für den Mündel: bei Amtsvormündern Festschreibung ausreichenden persönlichen Kontaktes, Ausweitung der Pflichten betr. Pflege und Erziehung, Begrenzung der Fallzahlen; bei Betreuern und Berufsbetreuern mangelnder persönlicher Kontakt als Entlassungsgrund; Berichtspflichten und Aufsicht bei Amtsvormündern und Betreuern<br /> Änderung §§ 1793, 1800, 1837, 1840 und 1908b Bürgerliches Gesetzbuch sowie Änderung § 55 Achtes Buch Sozialgesetzbuch<br /> <br /> Bezug: Arbeitsgruppe "Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls - § 1666 BGB" des BMJ<br /> Evaluation des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes<br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Beschlussempfehlung des Ausschusses:</span> Pflicht zur unverzüglichen Nachholung einer unterbliebenen Anhörung des Kindes oder Jugendlichen, weitere Klarstellungen in den Bereichen Abweichung vom monatlichen Regelbesuch und Wahrnehmung der persönlichen Betreuung;<br /> Erneute Änderung § 1793 Bürgerliches Gesetzbuch sowie § 55 Achtes Buch Sozialgesetzbuch